Tradition und Erneuerung in Gedächtnistreue und Zusammenstimmung der Auslegung

Beiträge zur Vernunft des Glaubens

Die Beiträgen der vorliegenden Seiten wenden sich an eine Öffentlichkeit, die in aufgeklärter Vernunft ihr Verhältnis zu Tradition und Glauben befragt, aber beklagenswerterweise, was sich dem Glaubwürdigen des christlichen Glaubens entgegensetzt und die Weisheits- und Einsichtsgabe seiner Tradition verkennt. 

Die versammelten Auslegungen und Argumente sind aus gegebenem Anlässen entstanden. Sie scheinen nicht zuletzt, so die Hoffnung, geeignet, den sog. Kreuzerlass der Bayerischen Staatsregierung zu verteidigen und die ihn aufzuheben verfolgende Klage eines „Bundes für Geistesfreiheit“, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu verhandeln hat, als unbegründet erkennen läßt.

Die Klage erhebt einen Anspruch auf Schutz durch den Freistaat Bayern und beruft sich auf Gewährleistungspflichten von Grundrechten. „Geistige Freiheit“ soll durch einen Schutz vor Konfrontation mit dem gewährleistet werden, was als Darstellung einer Kreuzigung in öffentlich zugänglichen Dienstgebäuden den Bürgern begegnen kann.

Es läßt sich dagegen zeigen, dass eine Deutung der Kreuzesdarstellung möglich ist, die mit den Grundsätzen der Bundes- und Landesverfassung vereinbar ist und ihre Sichtbarkeit in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern, wie sie nach § 28 der Geschäftsordnung für Behörden durch die Anordnung zur Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich von Dienstgebäuden ermöglicht wird, kein Grundrecht verletzt – weder die Religionsfreiheit (Art 4 GG), noch die Freiheit der Person (nach Art 2 GG). Die Klage bemüht dabei verschiedene Unterstellungen, die nicht zu rechtfertigen sind.

Es ist schon nicht richtig, dass ein Kreuz, das in einem staatlichen Dienstgebäude hängt, als Symbol einer sich dadurch abgrenzenden, partikularen Bekenntnisgemeinschaft verstanden werden muß. Dies wird weder dem Kreuzigungsgedächtnis und seinen Darstellungen allgemein noch seiner möglichen Funktion am Ort des staatlichen Dienstes für Bürger und Volk gerecht.

Die Darstellung der Kreuzigung ist schon der Form nach kein Symbol, sondern erfordert zu ihrer öffentlichen Beurteilung eine das Figurative im Spannungsverhältnis von Unantastbarkeit und Verletzung beachtende allegorische Deutung. Naheliegender ist dagegen die Bedeutung, die sie als Gedächtnis einer Würdeverletzung erhält. Dann kann, wie ich in der hier gebotenen Kürze zu erläutern versuche, ein Zusammenhang mit dem Verfassungsauftrags der Schutzpflichten hergestellt werden, wie sie Art 1 GG und Bayerischen Verfassung sich zum Grundsatz rechtsstaatlicher Verantwortung gegeben haben.

1.

Die im Grundgesetz von der Unantastbarkeit der Würde her begründete Schutzverpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art 1.1 Satz 2 GG und Art 100.1 Satz 2 BayVerf) erfordert für den unantastbaren Geltungsgrund von Grundrechten, die Würde selbst in ihrer Verletzlichkeit im Bestimmungsgedächtnis zu halten, – und daraus entspringt unmittelbar die Pflicht, sie vor Verletzung zu schützen.

Nun ist Gegenstand des anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens das angeordnete Anbringen einer Darstellung, die unschwer als Gedächtnisfigur von Würdeverletzung der menschlichen Personalität begriffen werden kann.

Die Würde des Menschen als unantastbar ist unbedingter Grund von Achtung, deren Pflicht im Gedächtnis der Verletzung nur in der wahrzunehmenden Schutzverpflichtung gegenüber einer würdeverletzenden Mißachtung erfüllt werden kann.

Die Gewährleistungspflichten der Art 1 GG nachfolgenden Grundrechte stellen im Verfassungsauftrag rechtsbegründende Bestimmungen der menschlichen Würde in ihrer personalen Form  als Geltungsgrund  ihrer verpflichtenden Anerkennung dar.

In diesem Grundverhältnis ist die menschliche Würde als personale begriffen, und darum bestimmen sich Grundrechte und Grundpflichten für den zum verfassungsgebenden Volk gehörenden Bürger wie für die stellvertretend handelnden Mandats- und Amtsträger als maßgeblich für Bewußtsein und Einsicht von Personen einander als Personen zu achten.

Das einander als Personen Achten ermöglicht die Bildung und Entwicklung der personalen Vermögen. Darum ist mit dem Begriff der Person als „Wesen, das Rechte hat“ (Kant) auch Kleinkindern oder dem vorgeburtlichen Menschenleben eine zugleich stellvertretende und für es eintretenden Achtung des Seinkönnens als Person zuerkannt. Die verfassungsgesetzgebende Beauftragung und Delegation von stellvertretend zur Gemeinschaftsbildung bestellten Abgeordneten oder Beamten wurzelt in der Personalität selbst, die die Achtung des Unverfügbaren für die Anerkennung von Grundrecht stellvertretend und als an der Stelle eines jeden anderen denkend nur als allgemeine Verpflichtungsbestimmung annehmen kann. Das Volk wird zum Träger und Auftraggeber der verfassungs- und grundrechtlich verpflichteten Staatsgewalten, indem die Menschen einander in der Konstitution der Rechtsgemeinschaft einander versprechen, sich als Personen zu achten, wie Hasso Hofmann das einmal fasste.

Die Würde des Menschen begründet die Anerkennungspflicht des Rechts auf Achtung als Person. Die verpflichtende Begründungseinsicht ist darin selbst von der Achtung getragen.

2.

Mit der Achtung des Unantastbaren der personalen Würde des Menschen muß das Verletzliche der Würde in diesen Bestimmungsgrund aufgenommen sein, sonst kann mit der Achtungspflicht keine Schutzpflicht verbunden und die Würde des Menschen nicht im Seinkönnen von Menschen als Personen zu achten und zu schützen zum Verfassungsauftrag werden, aus dem sich die Bindung der Verfassungsorgane als stellvertretend handelnde Gemeinschaftsinstitutionen an die Grundrechte des Personseinkönnens als unmittelbare Rechtspflicht aller Staatsgewalt ergibt – und begründet.

Von hier aus läßt sich eine rechtfertigende Begründung der bayerischen Verordnung zur Anbringung von Kreuzen in Dienstgebäuden dadurch führen, daß zunächst gezeigt werden kann, ihr geistiger Gehalt ist mit dem Bestimmungsgrund der Schutzverpflichtung der Würde des Menschen als Person vereinbar.

In einem weiteren Schritt kann dann erschlossen werden, dass eine ihr Verletzungsgedächtnis einschließende Darstellung zur Achtung der Würde der Person aufruft, da sie die zur Achtung gehörende Empfinden anspricht. Eine Empfindung im Beurteilen von Recht ansprechende Darstellung ist zur Vergegenwärtigung des Verpflichtungsgrundes unabdingbar.

Eine Kreuzesdarstellung kann diese Vergegenwärtigung von Achtungsverletzung im Achtungsempfinden für die sich besinnend Betrachtenden erzeugen. Und da das Kreuz in der Kultur des Landes traditionell verankert ist, ergibt sich daraus eine Rechtfertigung für die in Frage stehende Verordnung, die sich in ihrer Begründung dem Wortlaut nach zunächst auf die Bedeutung in der „geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns“ beschränkt.

3.

Die Begegnung mit der Kreuzigungsdarstellung und die durch sie herausgeforderte Besinnung auf Bedingungen und Gründe der Achtungspflicht ist daher auch jedem Mitbürger zumutbar. Niemand wird durch deren Wahrnehmung zu etwas gezwungen oder für richtig zu halten, was er nicht selbst einsieht und im vernünftigen Gebrauch seiner eigenen Urteilsvermögen einsehen kann. Die bloße Präsenz in einem öffentlichen Raum zwingt auch nicht, dass ein jeder sich damit im Sinne der hier für die Rechtsentscheidung gebotenen Sorgfalt beschäftigen müsse.

Das Kreuz in der Eingangshalle eines Dienstgebäudes kann aber Anlaß sein, sich an den Grund der Achtungs- und Schutzpflicht zu erinnern. Ein solches sich Erinnern zu ermöglichen, gehört gewiß zu den Bildungspflichten eines in der Würdeachtung der Person gegründeten Verfassungsstaats.

Der mündige Bürger steht durch das Teilhaberecht an der Gesetzgebung und aus der Treuepflicht zur Verfassung in staatsbürgerlicher Verantwortung. Er ist in diesen Vermögen durch die verfassungsgebende Kraft des Volkes (Präambel GG) und dem Volk als „Träger der Staatsgewalt“ (Art 2 BayVerf; Art 20.2 GG) in die Gründungs- und damit Bestandsverantwortung der Verfassung einbezogen – und daraus vermag er in legitimer Weise den Schutzauftrag zu erteilen, den er nur als allgemeines, von ihm unmittelbar selbst anzuerkennendes Recht grundgesetzgebend begründen konnte.  

4.

Wie eingangs bereits erwähnt, ist es weder sachlich gerechtfertigt noch für eine aufgeklärte Vernunft naheliegend, Kreuzigungsdarstellungen auf die Funktionen eines Symbols einer partikularen Bekenntnisgemeinschaft oder einer der christlichen Kirchen einzuschränken. Die Kirche gibt es als Einheit im Widerspruch zu ihrem Gründungsanspruch real existierend ja auch nicht.

Wie in einer genaueren Darlegung sich zeigt, kann durch das Kreuzigungsgedächtnis auch keine Staatskirche begründet werden, die errichten zu wollen der Kläger – die figurative Darstellung ignorierend – die Verordnung verdächtigt und der Staatsregierung eine Verletzung des Art 142 der BayVerf vorhält. Vielmehr führt deren angemessene Deutung aus der gebotenen Beachtung der Ohnmacht eines Menschen am Kreuz zur Einsicht in die notwendige Trennung von Kirche und Staat, die sich im Verhältnis zu den staatlichen Machtbefugnisse zur Rechtsgesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zurecht geltend macht.

Ein grundrechtlicher Schutzanspruch wendet sich darum richtigerweise an den Staat in seiner legitimen Ausübung von Herrschaft durch Gesetzgebung, Anordnung und Rechtsprechung und in der Bindung an Recht und Gesetz, nicht jedoch an eine Kirche. Daß Traditionen der religiösen Kunst und Literatur eine historisch unverzichtbare Bedeutung für die Bildung des Ethos der Personalität in den neuzeitlichen Verfassungsstaaten gewonnen haben, wird staatlicherseits erkannt und geht anerkannt, wie die Bayerische Verfassung vielfältig bekundet, ein in die differenzierten Teilnahmeermöglichung zur Förderung von Gedächtniskultur und Tradition von nichtstaatlichen Gemeinschaften, Vereinen und Kirchen.

Die Kreuzigungsdarstellungen in einer Kirche oder die auf den Tafelbildnissen der bedeutenden Museen dieser Welt, die Weg- und Gipfelkreuze oder eben die Kreuze in öffentlichen Einrichtungen haben und eröffnen durchaus unterschiedliche Deutungszugänge; dass sie miteinander in einem Bedeutungszusammenhang stehen, das zu ergründen wäre eine gesellschaftlich hilfreiche Aufgabe geistiger Arbeit.  

Kriterien des Kanonischen

Prolegmona zur Methode der „kanonischen Exegese“

           Benedikt Schwank zum Gedenken

1.

Das durch die Evangelien, sie verkündend eröffnete Gottesverhältnis und seine Erkenntnis – im Geist der Wahrheit, ist auf die Wiederermöglichung von menschlicher Gemeinschaft bezogen, für die die Kirche in diesem Erkenntnisanspruch Vertreterin der in den Anspruch gestellten Einheit und ihr Symbol wird.

In der Vernunft der Annahme dieser Bestimmung aus der wiederermöglichten Gotteserkenntnis können die Evangelien, kann die Verkündigung nur einheitlich und Einheit ermöglichend aufgenommen werden, wenn die Verheißung an jene Erneuerung von Gemeinschaft – als Sammlung – (und damit in Umkehr der Zerstreuung als Bild der Verfehlung) sich bindet (mit der eröffneten Gotteserkenntnis sich gebunden zeigt) und sie zum wesentlichen Gehalt hat.

Die vernehmende Vernunft im Hören des Worts könnte die in ihm eröffnete wahrheitsfähige Gotteserkennntnis nicht annehmen und bewahren, würde sie die Göttlichkeit Gottes nicht als Ursprung einer sich zu erneuern fähigen Gemeinschaft ersehen und für glaubwürdig erachten, darin das Göttliche sich an diese Ermöglichung einer menschlichen, der Erkenntnis in Handlungsverantwortung fähigen Gemeinschaft bindet, die sich zu ihrem Ursprung als göttlichem Grund in Andacht verhalten und die Verheißung der Erneuerung als ihre Rettung bewahren und – im Geist des Beistands für das wahrheitsfähige Erkennen – bewahren kann.

Ein solches im erkenntnisdurchwalteten Glaubensbewußtseins des Ursprungsgedenkens, den Ursprung als Rettung vergegenwärtigende Andenken (das die Kirche in der Liturgie im Abendmahlgedenken feiert, aber nicht zureichend von erkenntniseröffnetem, die praktische Entsprechung weisendem Denken begleitet sein lassen kann, ) kann nicht dadurch sich bilden und bewerstelligend gewahrt (und zur Teilnahme gewiesen) sein, wenn es statt des Gemeinschaft in glaubender gedenkender Vernunftverantwortung ursprünglich gründender Wesenheit des Göttlichen, das nur durch das Gedenken der Gerechtigkeit als Maß wieder zur Geltung bringenden Rettung aus Menschwerdung und Passion, im Dank gedacht werden kann, Gott als Ursache ausgehend von an Gegenständen der Erfahrung beobachteten Wirkungen denkt.

Verfehlt wäre die Vernunftbedingung im Ursprungsdenken auch, wenn Gott als Willensmacht gedacht würde, die die Gesetze der Natur und der Sitten aus einer für Allmächtig gedachten Willkür setze.

Wir können keine friedensstiftende und die Gemeinschaft der Sammlung ermöglichende Macht als ursprünglich göttlich annehmen und als mit unseren Vernunftbedingungen und ihrer Handlungsverantwortung übereinstimmend denken, wenn Gott nicht seinem Wesen nach Gemeinschaft stiftet und alle als göttlich denkbaren Kräfte und Mächte an der Ermöglichung von Gemeinschaft im Widerstand zu ihrer Vernichtung (der Einheit im Bestand) teilhat.

Und dies ist Erkenntnis aus Glauben und zeigt, dass jede andere zu denken versuchte Möglichkeit undenkbar wird und sowohl das Ursprungsverhältnis wie das Selbstverhältnis (im Bewußtsein als Person in personaler Gemeinschaft – also die Bedingungen von Sittlichkeit und Recht wie die Einheitsbedingungen des Selbstbewußtsein von Vermögen der Vernunft und Urteilskraft) zerstört. Das schränkt Gottes Freiheit nicht ein, – sondern ist Kritik am voluntaristischen Verständnis von Freiheit als Willkür

Denkend ist auch die  Bedeutung des Begriffs von Freiheit einem univoken Gebrauchverpflichtet: Wir müssen im nämlichen Sinn von Gott und von Menschen sprechen, wenn wir für die Verantwortung von Freiheit Gottes Maßgabe für die Orientierung von Verantwortung annehmen können wollen. 

Gott ist frei nicht unmittelbar als Ursprung, sondern als Freiheit ermöglichend, die im Seinkönnen von Wesen, die Vernunft- und Freiheitsvermögen ebenso wie Erkenntnis- und Empfindungsvermögen haben Wirklichkeit haben können muß (als im Handeln und seiner Verantwortung ein Recht auf Freiheit begründe – in dieser Ermöglichung, das als verpflichtend die Vermögen der Freiheit gegen ihre Verletzung durch Gewalt und Mißachtung (eben auch von Vernunft- und Erkenntnisvermögen) schützt: Zwingend muß mit der Gegenwart des Ursprung auch ein Grund von Rechtsgesetzen gegeben und in Geltung gebraucht sein:

Zu Christus als Gesetzgeber (Thora) siehe unten zu Exegese in Josef – Ratzinger's Jesus Buch Band 1))

Nur dann, wenn Ursprung als Grund auch das Maß jener Vernunftverantwortung gibt, ohne die wir überhaupt keine Einheit im Selbstbewußtsein dieses Vermögens haben können, ohne das weder eine Stellvertretung noch eine Leitung für die Vergemeinschaftung, dem Streit und der Zerstreuung entgegen möglich wäre, kann die in den Schöpfungserzählungen uns eröffnete Ebenbildlichkeitsverheißung glaubhaft sein.

Nur mit der Unterscheidung von Ursprung und Ursache, von Ursprung zur Vernunftannahme in praktisch verantwortender Entsprechung als Gemeinschaft gründender Annahme kann auch die von Josef Ratzinger erkannte Einheit von Schöpfungs- und Bundestheologie erhalten, ist die Ursprungsgabe als rettende Erneuerung Stiftung des Bundes, also der menschheitlichen, der sittlich-rechtlichen Gemeinschaft, die Einheit der Menschheit aus der Idee der Personenverantwortung antizipierende Erneuerung und Rettung, wiederum Ebenbildlichkeit wahrend durch Nachfolge ermöglichende Personalität, ohne die die Einheit der Wesenheiten des Göttlichen und ohne die die deren ursprüngliche Verbindung nicht möglich ist und nicht angenommen werden und nicht sein kann.

2.

Das Kanonische als Kriterium in der (der Kirche aufgegebenen Wahrung der) Überlieferung von Grundtexten des christlichen Glaubens und seiner Verkündigung (in der Wegweisung einer Lebensführung in Achtung und Würde als Mensch und Person) stellt sich durch die in der Kirchen- und Verkündigungsgeschichte (für die Gemeinschaft der Glaubenden [und Nachfolgenden]) getroffenen Entscheidungen dar, sich für die Glaubwürdigkeit des Weisungsgehalts auf jene vier Evangelien zu berufen, die wir als das Markus-, Matthäus-,Lukas- und Johannesevangelium in den (darum für heilig zu erachtenden) Schriften des Neuen Testaments lesen und als hörens- und bedenkenswürdig tradieren.

Das zu Heiligende dieser Schriften bedeutet dem Denken und Verstehen eine seine Haltung zur Sorgfalt und Gedächtnistreue gegenüber den Werken ausrichtende und verpflichtendes Maß, das mit der Bezeichnung als „Heilige Schrift“ geltend zu machen eine Achtung aufruft und ein religiöses Empfinden in die Arbeitshaltung der Deutung aufnimmt, ohne dass dadurchdie Anforderungen an ein redliches Denken und die Prüfung des Zusammenstimmens eingeschränkt werden dürften, sondern Vernunft und Urteilskraft geradezu herausgefordert werden, um den Grund des Heiligen als in der Überlieferung und Wahrung von Tradition in der Würde der Person erkennen zu können, für die der christliche Glaube die Einsicht gibt, dass sie auf einer als ursprüngliche Verbindung anzunehmenden und darin je und in jeder Art des geistigen Verhaltens mitzuvollziehen Vereinigung des Göttlichen und des Menschlichen beruht, deren Einheit als Maß eine orientierende Kraft für das menschliche Handeln in Geschichte entfalten kann.

Die verherrlichte Gestalt des wegweisenden Retters wird von den Symbolen der vier Evangelien umgriffen, die auf die in ihrer Haltung unterscheidbar und vereinigt gekennzeichneten Autoren hinweisen. Im weisende Christus ist der legitimierende Grund der Vertrauenswürdigkeit des verkündenden Worts zu erkennen, das als Gehalt der Schriften ihn selbst und als den zu erkennen gibt, von dem her die Verkündigung spricht. In ihrem Weisheitsgehalt ist sie so verfasst, dass sie im Vernehmen ihren Rechtfertigungsgrund offenbart, in dem wir auf ein uns betreffendes Entsprechen gewiesen sind. Christus wird uns in der Vermittlung der Evangelien Weisung als der uns als Personen das Maß Gebende für Lehre und Beurteilung von Handlungsorientierung in der Gemeinschaft der Menschen.

Der Begriff des Kanonischen hat darum in seinem diese Maßgabe tragenden Bedeutungsgehalt nicht einfach einen Grundsatz zu seiner Bestimmtheit, sondern ein Gestaltgefüge, wie es die Ikonografie des christlichen Glaubens – durchaus als Darstellung einer theologischen Einsicht in das für das Glaubensbewußtsein in der Traditionsbildung selbst Leitende – in den Figurationen der Majestas Domini hervorgebracht und ihrerseits tradiert hat – das Gefüge in es erneuernder Variation der Ausgestaltung erhaltend.

Die Vierheit der Symbole – Stier, Löwe, Adler, Mensch – verweist in ihrer umfassenden Hinordnung auf den für sie leitenden Gehalt auf die Verbindung von Bild und Rede, von Deutung und Begründung zur je praktisch bedeutsamen Erschließung des Weisungsgehalt vom Grund der Glaubwürdigkeit seiner Kunde her.

Historisch wurde mit der Kanonisierung der als glaubwürdig zu überlieferenden Werke des das Fürmenschliche des als Göttlich zu Verkündenden die Gemeinschaft der Ekklesia gegründet, deren sie ermöglichender Geist eine Vereinigung des Göttlichen und Menschlichen in der menschlich personalen Gemeinschaft auf Erden erforderte. Die in diesem der Theologie der kanonisch gewordenen Evangelien verpflichtete Sinne ihrer überlieferungswürdigen Schriften schlossen jene notwendig aus der für glaubwürdig zu erachtenden Tradierung aus, die unter gnostisch-dualistischen Voraussetzungen entstanden waren, mit der für die Gnosis typischen Verachtung des irdischen Daseins und der sinnlichen Bedingungen von beseeltem Leib und seinen Empfindungen, den an das Leben gebundenen Gefühlen und Wahrnehmungen der Seele. Die Gnosis gewährt und begründet keine Einheit von Göttlichem und Menschlichem, sondern verspricht Erlösung von allem Irdischen jenseits der Geschöpflchen. Sie gibt keine der Ebenbildlichkeitsverheißung in den Schöpfungsgeschichten entsprechende Orientierung der Lebensführung, kein Maß des Gottgemäßen für ein Dasein in der geschöpflichen Welt. Darum ist ihr Schöpfung als Gefängnis, für die als an sich körperlos in die Körperwelt eingkerkerte als reine Denk- und Einsichtssubstanz zu befreien gesetzte Geistseele.

Darum wurden aus gutem, heilsgeschichtlich fundiertem Grund die sog. „gnostischen Evangelien“, die parallel zu den kanonisch gewordenen Evangelientexten entstanden waren, als unglaubwürdig und als der verheißenen Communio von Gott und Mensch für die Einheit der menschlichen Gemeinschaft nicht in die für die christliche Theologie und Kirche bedeutsamen Überlieferung zur Traditionsbildung der Glaubenszeugnisse aufgenommen.